in der Fassung vom 30.5.2019
§ 1 Vertragsschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Strobl GmbH Entsorgungsfachbetrieb (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
§ 2 Begriff des Containers
1. Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen.
2. Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z. B. kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert schriftlich anzugeben.
§ 3 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
2. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
3. Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftrag-nehmers nach §419 HGB.
§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
2. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftraggeber auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zu Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Entstehen trotz Vorbereitung der Wege und Stellplätze Schäden, haftet hierfür der Auftraggeber.
Es gelten in diesem Zusammenhang auch die Lieferhinweise. Diese sind zu finden unter www.strobl-entsorgung.de.
2. Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen.
4. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§414 Abs. 2, 425 Abs. 2 2 HBG sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
5. Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzungen seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt unberührt.
§ 6 Sicherung des Containers
1.Der Auftragnehmer übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z. B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich an-zuzeigen.
3. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen $254 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während dem Transport die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist. Etwaige Zusatzkosten, die durch räumliche oder gewichtsmäßige Überladung der Container entstehen, sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ge-nannten gefährlichen Abfälle. Auf Verlangen ist vom Auftraggeber eine Untersuchung gemäß der abfallrechtlich geltenden Regelwerke vorzulegen.
3. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen (z. B. Beladung, Transport, Probenahmen u. Analysen) leistet der Auftraggeber Ersatz.
4. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 8 Abholung
1. Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
2. Soweit keine Mietzeit vereinbart wurde beträgt diese 14 Kalendertage. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich nach den aktuellen Preisen.
§ 9 Haftung und Versicherung
1.Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft
2. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 10 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, ver-langen.
3. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
§ 12 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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